Verein Altenbetreuungshilfe
Pflegegeld
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Vorrausetzungen für das Pflegegeld

Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
  • Ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 60 Stunden im Monat
  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist

Die Höhe des Pflegegeldes wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen festgelegt.

  • Pflegebedarf
  • Pflegebedarf im Sinne der Pflegegeldgesetze liegt dann vor, wenn sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung nötig ist.
  • Betreuungsmaßnahmen sind all jene, die den persönlichen Bereich betreffen: z.B. Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung.
  • Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen.
  • Beurteilung des Pflegebedarfs

Für die Beurteilung des Pflegebedarfs können ausschließlich folgende fünf Hilfsverrichtungen berücksichtigt werden:

  • Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
  • Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
  • Pflege der Leib- und Bettwäsche
  • Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials
  • Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z.B. Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen)

Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs werden Zeitwerte für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen und Hilfsverrichtungen berücksichtigt und zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst.

Seit dem 1. Jänner 2009 ist bei bestimmten Personengruppen bei der Feststellung des Pflegebedarfes zusätzlich ein Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten soll:

Bei Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer demenziellen Erkrankung – ist ab dem vollendeten 15. Lebensjahr ein pauschaler Erschwerniszuschlag in der Höhe von 25 Stunden pro Monat zu berücksichtigen. Pflegeerschwerende Faktoren liegen dann vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.

Die besonders intensive Pflege von schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen wird durch einen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen. Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum vollendeten 7. Lebensjahr monatlich 50 Stunden und danach bis zum vollendeten 15. Lebensjahr 75 Stunden pro Monat.

Nähere Informationen zum Thema "Kindheit und Behinderung" finden sich auf HELP.gv.at.

Werden auch andere pflegebezogene Leistungen bezogen, werden diese zur Vermeidung von Doppelleistungen auf das Pflegegeld angerechnet und vermindern somit den Auszahlungsbetrag. Dazu gehören beispielsweise:

BEISPIELFür die Pflege eines behinderten Kindes, für das der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder bezogen wird, werden vom Pflegegeld der Stufe 2 (das sind 284,30 Euro) 60 Euro abgezogen, sodass als Auszahlungsbetrag an Pflegegeld monatlich 224,30 Euro verbleiben. Weitgehend gleichartiger Pflegebedarf

Bestimmten Gruppen von behinderten Menschen, die einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, wird das Pflegegeld durch fixe Zuordnung zu einer der sieben Stufen gewährt. In diese Personengruppe fallen:

  • Hochgradig Sehbehinderte
  • Blinde
  • Taubblinde
  • Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines – auch technisch adaptierten – Rollstuhles angewiesen sind, und zwar wegen einer
    • Querschnittlähmung
    • Beidseitigen Beinamputation
    • Genetischen Muskeldystrophie
    • Encephalitis disseminata (Multiplen Sklerose)
    • Infantilen Cerebralparese

Über die Zuordnung zu einer Pflegegeld-Stufe entscheidet die zuständige Stelle auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. In der Regel erfolgt ein Hausbesuch durch eine Ärztin/einen Arzt oder in manchen Fällen durch eine diplomierte Pflegefachkraft. Dieser Hausbesuch ist zuvor anzukündigen. Aber auch Vertrauenspersonen wie z.B. die pflegenden Angehörigen können bei dieser Begutachtung anwesend sein und Angaben zum Pflegealltag machen. (Quelle: help.gv.at)